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Regelleistungsberechtigte insgesamt EFLB01

Merkmal: Regelleistungsberechtigte nach dem SGB II PER100
Statistik: Sozialberichterstattung in der amtlichen Statistik22811

Beschreibung

Regelleistungsberechtigte insgesamt


Erläuterung für folgende Statistik(en):
22811 Sozialberichterstattung

Begriffsinhalt:
Regelleistungsberechtigte

Regelleistungsberechtigte sind Personen mit Anspruch auf
Gesamtregelleistung. Die Gesamtregelleistung setzt sich aus
Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
zusammen. Dazu zählen folgende Leistungsarten:

- Regelbedarf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (§§ 20,
23 SGB II)

- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

- laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Hei-
zung einschließlich Nachzahlung von Heiz- und Betriebs-
kosten sowie Heizmittelbevorratung, Wohnbeschaffungskos-
ten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkos-
ten bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II) und

- befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld
(§ 24 SGB II a.F., entfallen ab 1. Januar 2011).

Mögliche Werte

Wie nach Jahren oder Regionen gefiltert werden kann, siehst du in den Beispielen zu Regelleistungsberechtigte nach dem SGB II

Ausländer(innen)

NATA

Ausländer(innen)


Erläuterung für folgende Statistik(en):
12111 Zensus - Bevölkerung

Begriffsinhalt:
Deutsche/Ausländer

Das Merkmal Staatsangehörigkeit unterscheidet zwischen Per-
sonen deutscher und nicht-deutscher Staatsangehörigkeit.
Personen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit gelten als
Deutsche, unabhängig vom Vorliegen weiterer Staatsangehörig-
keiten. Unter Ausländer werden auch Staatenlose sowie Per-
sonen ohne Angaben zur Staatsangehörigkeit gefasst.


Erläuterung für folgende Statistik(en):
12411 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
12711 Wanderungsstatistik

Begriffsinhalt:
Ausländer

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Ar-
tikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Dazu zählen auch
Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörig-
keit. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere
Staatsangehörigkeit haben, gelten als deutsche Staatsange-
hörige. Die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie
der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertre-
tungen unterliegen mit ihren Familienangehörigen nicht den
Bestimmungen des Ausländergesetzes und werden somit auch
statistisch nicht erfasst.

Seit 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht
Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine un-
befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Erläuterung für folgende Statistik(en):
13111 Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit

Begriffsinhalt:
Ausländer

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Ar-
tikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Nicht dazu zählen
Staatenlose, Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
und Personen ohne Angaben zur Staatsangehörigkeit; diese
Personen sind bei den Beschäftigten insgesamt enthalten.
Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere
Staatsangehörigkeit haben, gelten als deutsche Staatsange-
hörige. Die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie
der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertre-
tungen unterliegen mit ihren Familienangehörigen nicht den
Bestimmungen des Ausländergesetzes und werden somit auch
statistisch nicht erfasst.

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Regionale Ebenen

Diese Daten sind für Deutschland, Bundesländer, Reg.-Bezirke / Regionen, Kreise verfügbar.


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Ausprägungen