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Pflegebedürftige PFL016

Statistik: Pflegestatistik (Pflegeeinricht./Pflegebedürftige) 22411

Beschreibung

Pflegebedürftige


Erläuterung für folgende Statistik(en):
22411/22412/22421 Pflege

Begriffsinhalt:
Pflegebedürftige

Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank-
heit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Le-
bens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mona-
te, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe be-
dürfen. Laut Pflegeversicherungsgesetz gelten solche Perso-
nen als pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf
Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, der Hilfe
bedürfen.

In die Erhebung werden nur die Personen einbezogen, die ent-
weder Pflegegeld erhalten oder die von einem Pflegedienst
ambulant oder in einem Pflegeheim stationär versorgt werden
und Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Ausschlaggebend
ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw. des privaten Ver-
sicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürf-
tigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den
Pflegestufen I bis III (einschließlich der Härtefälle).

Abweichend hiervon werden im stationären Bereich auch die
Pflegebedürftigen in die Erhebung einbezogen, die im An-
schluss an einen Krankenhausaufenthalt direkt in die Pfle-
geeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach SGB XI
erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einer be-
stimmten Pflegestufe vorliegt. Da in diesen Fällen die Zu-
ordnung der Pflegestufe oftmals erst rückwirkend erfolgt,
wird dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mit
berücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen
werden ab der Erhebung zum 15.12.2009 die teilstationär
Versorgten nicht mehr einbezogen. Diese erhalten - vor
allem seit der Reform der Pflegeversicherung im Sommer 2008
- in der Regel parallel auch Pflegegeld und/oder ambulante
Sachleistungen und werden somit bereits dort als Leistungs-
empfänger gezählt. Um Mehrfachzählungen zu vermeiden, wer-
den deshalb die Empfänger teilstationärer Pflege nur nach-
richtlich ausgewiesen. Die zeitliche Vergleichbarkeit der
Gesamtzahl der Pflegebedürftigen ab 2009 mit den vorherigen
Erhebungen ist durch diese Veränderung etwas eingeschränkt.
Der Dämpfungseffekt für die Veränderungsrate wird bundes-
weit auf einen Prozentpunkt geschätzt.

Ab dem Berichtsjahr 2013 ist die Einbeziehung von Personen
ohne Pflegestufe mit festgestellter erheblich eingeschränk-
ter Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI neu aufgenommen
worden. Diese werden nur nachrichtlich ausgewiesen, damit
die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen und deren Unterglie-
derungen mit den Vorjahren vergleichbar bleiben.

GraphQL-Beispiele

Hier ein paar Beispiel-Abfragen zu Pflegebedürftige. Nicht alle Daten sind auf allen Gebiets-Ebenen und/oder für alle Jahre verfügbar.

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Regionale Ebenen

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